Mal wieder rote Blinker bei H-Zulassung

Begonnen von Seba, 22. Mai 12, 15:19

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Seba

Mal so eine Frage bei meinem Monte Carlo steht in den nächsten Wochen die H-Zulassung an, jetzt steht im alten Fahrzeugbrief rote Blinker drinne.
Der Wagen ist aber seit 1998 abgemeldet, bekomme ich trotzdem die roten Blinker übernommen oder muss ich auf gelbe umrüsten?
Ich weiß das man eigentlich keine roten Blinker mehr eingetragen bekommt.




pacechris

Denke wenn sie mal eingetragen waren dann hat das auch bestand.


Gruß
Chris

petrolhead

Ich sehe nur dass die gestrichen sind und die Streichung gesiegelt/gestempelt ist.
Ich denke damit hat sich das so ziemlich erledigt.

Rocky48

Genauso sehe ich das auch und das kann  einen ganz einfachen Grund haben: Ich gehe mal davon aus, dass der MC ein Grauimport aus den frühen Achtzigern war. Mitte der Achtiger hat GM aber den Monti über Opel offiziell nach Germany verkauft und da gabs ihn dann auch mit gelben Blinkern hinten wie bei den F-Bodys aus der Zeit. Da wird wohl ein eifriger TÜV-Mensch bei ner HU gesagt haben: DAS KANN MAN JETZT UMRÜSTEN, ALSO STREICHEN WIR DAS  :bulle:
MfG aus dem Frankenwald
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pacechris

Zitat von: petrolhead in 22. Mai 12, 17:31
Ich sehe nur dass die gestrichen sind und die Streichung gesiegelt/gestempelt ist.
Ich denke damit hat sich das so ziemlich erledigt.

Stimmt, als ich geantwortet habe waren die Bilder nicht zu sehen  ???
Gruß
Chris

Seba

okay schade, werde dann einfach  orangene Glühbirnen in die Rückfahrscheinwerfer tun und diese als Blinker nutzen.  :bulle:

pacechris

Zitat von: Seba in 23. Mai 12, 01:33
okay schade, werde dann einfach  orangene Glühbirnen in die Rückfahrscheinwerfer tun und diese als Blinker nutzen.  :bulle:


....und dir einen zusätzlichen Rückfahrscheinwerfer anbauen müssen....
Gruß
Chris

Chevy-Tom

Zitat von: Seba in 23. Mai 12, 01:33
okay schade, werde dann einfach  orangene Glühbirnen in die Rückfahrscheinwerfer tun und diese als Blinker nutzen.  :bulle:

Achte aber drauf,das der Blinker dann nicht zu weit innen sitzt!!!
Da gibts auch wieder Vorschriften! :ugly:
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ffriday13th

Hallo zusammen,
wenn man sowas jetzt aber im Brief stehen hat und es ist nicht gestrichen, bekommt man das dann heute noch wieder eingetragen?
LG
Frank

Rocky48

#9
Richtig! Da gibts folegende Vorschrift:
Siehe Richtlinie 76/756/EWG ( http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 56:DE:HTML )


4.5 . Fahrtrichtungsanzeiger

Die Anordnung A gilt für alle Kraftfahrzeuge .

A 2 hintere Fahrtrichtungsanzeiger ( Kategorie 2 )

4.5.4 . Anordnung

4.5.4.1 . In Richtung der Breite :

Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Rand der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äussersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein .

Der Mindestabstand der inneren Ränder der beiden leuchtenden Flächen muß 600 mm sein .

Insofern dürftest du Probleme bekommen bei deiner Lösung. Messe mal den Abstand der innenliegenden Rückfahrscheinwerfer  ???

@Frank: Wenn es nicht gestrichen ist, musst du es auch nicht eintragen lassen  :D Dir kann aber passieren, dass der TÜV dir das streicht wenn eine Umrüstmöglichkeit gegeben ist oder er sich auf die EG-Verordnung zur einheitlichen Kenntlichmachung im Strassenbild beruft und dir zusätzlich angebrachte Blinkleuchten vorschreibt. Der MGA meines Freundes fährt seitdem mit gelben Brustwarzen auf den hinteren Kotflügeln :-[

Noch ein informativer Link zu dem Thema. Auf Seite 29ff schauen
http://www.michael-flammer.de/mf_schimmel/Lichttechnik.pdf
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ffriday13th

  :'( SCHADE  :'(
also kann ich davon ausgehen, dass ich wenn ich den wagen beim TÜV vorführe die roten Fahrtrichtungsanzeiger gestrichen bekomme. Eine Umrüstung ist ja immer möglich wenn man das so sieht  :ugly: .
DAnke trotzdem für die schnelle Antwort.

Rocky48

Kommt halt immer darauf an, wie der TÜV-Mensch tickt. Ältere Prüfingenieure sind da umgängliche, hab ich festgestellt. Vielleicht, weil sie sich noch an die guten alten Zeiten erinnern beim Anblick eines Oldies;)
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Firehawk

#12
Wenn rote Blinker eingetragen waren, dann hat das bezüglich einer H-Abnahme auch Bestand! Ich kenne keinen einzigen der bei H oder 07er Zulassung auf gelbe Blinker zurückrüsten mußte! Wenn das wirklich so ist, dann ist das reine Willkür des prüfenden Beamten und vermutlich nicht mal rechtens!
Falls Du Schwierigkeiten damit hast und eine sachliche Abnahme des Tüv-Bayerns möchtest, dann kann ich Dir gerne einen seriösen Kontakt vermitteln bei dem alles Seine Richtigkeit hat!

ffriday13th

HI, nochmal ein ganz dickes DANKE an euch.
@ Firehawk: Ich war noch nicht beim TÜV, will da aber jetzt bald hin und weil ich jetzt alles bis auf die Lackierung wieder im Originalzustand habe, spekuliere ich mit einem H-Kennzeichen. Wenn es tatsächlich Probleme mit den Blinkern gibt, komme ich sehr gerne auf dein Angebot zurück.


Seba

Muss ich den einen Rückfahrscheinwerfer dran bauen? Die sind doch erst ab Erstzulassung 1987 Pflicht, könnt ich nicht so argumentieren dass ich keinen brauche?

Kaltmacher

Hi,
wie kommst den auf das schmale Brett, Rückfahrscheinwerfer ab 1987? Du meinst wohl 1887!
Ich würde mal sagen so ab 1960 sind die Dinger Pflicht.

Gruß Andy

PontiacV8

Bullshit....Rückfahrscheinwerfer hatte nicht mal mein alter 80er Basis-Polo....

...die Pflicht zur Verbauung von Rückfahrscheinwerfern bestand erst ab 01.01.1987....kann man aber auch überall im Netz nachlesen....
348.000 km, owner since 1992 & 2018 Crapmaro V8 LT1 AT8 2SS/NPP/F55/Recaro

Kaltmacher

#17
Echt? hab ich ja noch nie gehört. :ugly:  und letztens hat der GTÜ Mann gemeckert das die nicht funzen, dann kleb ich die nächstes mal ab.

Camaro Karsten

alles was (Serienmässig ) drann war / ist muß auch Funktionieren  :thumb:

petrolhead

Hier die benannten §§:

§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig (wobei es auch noch bis in die 80er möglich war diese eingetragen zu bekommen; wer die nicht eingetragen hat, hat wenig Chancen die "heutzutage" legal eingetragen zu bekommen)

§ 52a StVZO ab 01.01.1987 Pflicht für Rückfahrscheinwerfer

T/A-SE

Ist wahrscheinlich unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland hier inn Potsdam also Bundesland Brandenburg geht das noch problemlos jedenfalls gings vor 3 Jahren bei mir und vor 2 Jahren bei meinem Kumpel mit ner 80er Corvette absolut problemlos. Was die meisten nicht wissen sowas macht ja nicht dr TÜV sondern das Minesterium für Verkehr. Und teuer ist es habe 120,- Euro für nen 3-Zeiler bezahlt! :skandal:

petrolhead

#21
Zitat von: T/A-SE in 23. Mai 12, 21:24
Ist wahrscheinlich unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland hier inn Potsdam also Bundesland Brandenburg geht das noch problemlos jedenfalls gings vor 3 Jahren bei mir und vor 2 Jahren bei meinem Kumpel mit ner 80er Corvette absolut problemlos. Was die meisten nicht wissen sowas macht ja nicht dr TÜV sondern das Minesterium für Verkehr. Und teuer ist es habe 120,- Euro für nen 3-Zeiler bezahlt! :skandal:

Das meiner Kenntnis nach ein "altes Verfahren" was in einigen Bundesländern noch Anwendung findet (in dem Beispiel hier  war das für die Ausnahme zum §70 StVZO der Senator des Inneren Bremens); das hier aus der Fahrzeugteileverordnung (FzTV) ist das eigentliche Verfahren:

Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung
§ 11 Antrag auf Einzelgenehmigung
Gehört eines der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteile nicht
zu einem genehmigten Typ, so kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle (§ 5) bei der nach § 68 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) beantragt werden.
§ 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 12 Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)
(1) Die Zulassungsbehörde ist an das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht gebunden.
(2) Die Zulassungsbehörde trifft die zur Prüfung etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen. Sie kann hierzu die
Vorführung des Fahrzeugteils sowie die Vorlage eines weiteren Gutachtens verlangen und ähnliche Anordnungen
erlassen.
§ 13 Erteilung der Einzelgenehmigung
Die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) erteilt die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten
des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe
von Ort und Datum vermerkt: "Einzelgenehmigung erteilt". Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von
den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird das
Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in
den Fahrzeugbrief und in den Fahrzeugschein einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen
kenntlich zu machen.


Ich hatte es oben, evtl. etwas mißverständlich, geschrieben dass es die Ausnahme für Fahrzeuge mit einer EZ bis in die 80er (teilweise sogar bis Ende der 80er, mein 89er Van hatte die auch noch) gab. Wenn es Bundesländer gibt die die Ausnahme noch erteilen, haben es einige in der Republik besser als Andere.
Der Weg sein Anliegen beim zuständigen Ministerium des jeweiligen Bundeslandes vorzulegen ist natürlich immer möglich und ab und zu auch von Erfolg gekrönt.