Umrüstung TBI/ TPI auf Vergaser

Begonnen von Locherle, 21. Feb 14, 15:23

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Locherle

Also nochmal,

nach all den Erkentnissen ist für mich das Thema durch. Den Wagen zu kaufen lohnt sich nicht.

Mit der H- kann ich nichts sagen, aber ist gut möglich dass es geht wenn die Sachen eingetragen sind.


Chevuli

Also mit dem h ist das so ne sache.ein bekannter hat sich einen 1979 monte carlo targa gekauft,super schönes auto aber er bekommt kein h weil die eintragungen keine 20 jahre im brief stehen.
Böse geschichte


vH

#17

@ Chevuli...mein Kenntnisstand... "H" gibt´s wenn original oder zeitgemäßer Umbau...
...wenn der "zeitgemäße" Umbau später erfolgte ==> egal.
Ich glaube nicht, dass es ein Gesetz gibt wo steht, dass Umbauten mindestens 20 Jahre im Brief stehen müssen.

Kenne das Auto nicht...wenn es nicht mehr nach 1979 aussieht...hat vermutlich der Prüfer das Entscheidungsrecht.

Kleine Geschichte:
Mein Kumpel wollte "H" auf seinen 2002er BMW...sportmäßig nachträglich umgebaut...Kotflügelverbreiterung etc.
schönes Auto...sieht aus wie ein Sporttourer von damals.
Erster Prüfer: "Die Felgen sind nicht original ==> kein "H" möglich!
Zweiter Prüfer: "Die Felgen sind zeitgemäß und kommen dem Original sehr nah ==> H-Zulassung erteilt!
automatisch zusammengefuehrt



@Locherle...warum willst du unbedingt aus einem Einspritzer einen Vergaser machen?

greasemonkey

Die Antwort dazu steht eigentlich recht eindeutig im Verkehrsblatt 2011, Heft 7 auf Seite 259 unter 1. Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß Paragraph 23StVZO 3. Aufzählung:

Änderungen, die nachweislich in den ersten 10 Jahren nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig.

Also wenn es zeitgenössisch ist und 10 Jahre nach der Erstzulassung oder nach dem Herstellungsdatum hätten erfolgt sein können ist auch zulässig, selbst wenn der Umbau vorgestern, vor 10 Jahren etc. mit Neuteilen erfolgt ist.

Nur bei nicht zeitgenössischen Änderungen (Sonderumrüstungen bzw. Umbauten zu Einzelstücken, ungewöhnliche bzw. seltene Umbauten) müssen vor mindestens 30 Jahren abgenommen/eingetragen worden sein.

Natürlich zählt hier wie immer der Ermessensspielraum des Prüfers eine entscheidende Rolle. Einfach mal woanders probieren, wenn es wirklich Änderungen sind die innerhalb der 10 Jahre möglich waren.
F-Body Parts hat den Betrieb bis auf weiteres eingestellt.